Enthält das Verkaufsprospekt einer neu zu errichtenden Wohnung Angaben über die Wohnfläche, so können diese auch dann Vertragsgegenstand werden, wenn weder der notariell beurkundete Kaufvertrag, noch die Baubeschreibung, noch die Vertragspläne Angaben zur Wohnfläche enthalten.
Das gilt selbst dann, wenn der Prospekt einen Hinweis enthält, daß "ausschließlich der Kaufvertrag und die notariell beurkundete Baubeschreibung gelten".
Der Begriff "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig. Fehlen Angaben, nach welcher Berechnungsmethode die im Verkaufsprospekt angegebene Wohnfläche ermittelt wurde, darf bei der Auslegung eine festgestellte Verkehrssitte zugrundegelegt werden.
Ist die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner als nach dem Werkvertrag geschuldet, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, auch wenn die Größe nicht zugesichert war.