§ 650u Abs.1 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei einem Bauträgervertrag hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.
Demnach ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Besteller in diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums und nicht etwa die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will.
Der Umstand, dass die einzelnen Erwerber die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklären, führt unter anderem dazu, dass die Gewährleitungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und damit auch enden. Bauträger haben jedoch in der Regel ein Interesse daran, dass alle Gewährleistungsfristen gleichlaufend sind.
In Bauträgerverträgen sehe ich immer wieder Regelungen, wonach der WEG-Verwalter oder ein Sachverständiger bevollmächtigt werden, die rechtsgeschäftliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zu erklären.
Regelmäßig führen derartige Klauseln in Bauträgerverträgen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber und sind deshalb unwirksam.