UB Pflicht des Bautraegers zur Herausgabe der Werkplanung an die Wohnungseigentuemergemeinschaft

PFLICHT DES BAUTRÄGERS ZUR HERAUSGABE DER WERKPLANUNG AN DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT


Der nachfolgende Fall ist dem Urteil des OLG Köln vom 13.05.2015, AZ: 11 U 96/14 nachgebildet. Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.  >>>

DER FALL: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Bauträger, dass dieser verschiedenste Bauunterlagen, unter anderem die Werkplanung, an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgibt. Das Landgericht Bonn hat keinen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger auf Herausgabe der Werkplanung gesehen.

DIE ENTSCHEIDUNG: Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG Bonn abgeändert und den Bauträger zur Herausgabe eines Abzuges der Werkplanung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt.

Der Anspruch auf Herausgabe der Werkplanung lasse sich nach Ansicht de OLG Köln unmittelbar aus den Erwerberverträgen entnehmen. Teil der Erwerberverträge ist die Baubeschreibung, aus welcher sich ergibt, dass der Bauträger auch die Erstellung der Werkplanung schuldet. Die Auslegung dieser Verpflichtung nach dem maßgebenden Verständnishorizont der Erwerber ergebe, dass sich der Bauträger auch zur Herausgabe der Werkplanung verpflichtet habe.

Ohne weitere Begründung sieht das OLG Köln jedoch lediglich einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Herausgabe eines Abzuges der Werkplanung und nicht auf Herausgabe des Originals.

STELLUNGNAHME: Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger verpflichtet ist, Bauunterlagen herauszugeben, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor.

Entgegen der vom OLG Köln vertretenen Auffassung, dass sich die Verpflichtung eines Bauträgers zur Herausgabe der Werkplanung unmittelbar aus der Übernahme von Planungs- und Architektenleistungen im Rahmen des Bauträgervertrages ergibt, besteht nach anderer Ansicht kein genereller Anspruch eines Erwerbers von Wohnungseigentum gegen den Bauträger auf Herausgabe der Werkplanung – eine Herausgabe der Werkplanung könne nur verlangt werden, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Bauträgervertrag aufgenommen wurde oder wenn ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers bestehe (nach OLG München ist die theoretische Möglichkeit von zukünftigen Änderungen am Objekt hierfür nicht ausreichend – Urteil vom 15.10.1991, AZ: 9 U 2958/91).

Obwohl die Bauträgerverträge (aus welchen sich nach Ansicht des OLG Köln unmittelbar die Pflicht zur Herausgabe der Werkplanung ergibt) zwischen dem Bauträger dem jeweiligen Erwerber geschlossen wurden, bejaht das OLG Köln einen Herausgabeanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wie die Wohnungseigentümergemeinschaft Inhaber des nach den Bauträgerverträgen den Erwerbern zustehenden Anspruches auf Herausgabe der Werkplanung geworden sein soll, begründet das OLG Köln nicht.

Achtung: Bejaht man eine Verpflichtung zur Herausgabe der Werkplanung, kann die Abnahme der Leistung des Bauträgers verweigert werden, wenn er die Herausgabe verweigert.


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