DIE VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE AM GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUM IST AUCH NACH EINFÜHRUNG DES § 9a WEG WEITERHIN MÖGLICH
BGH, URTEIL VOM 11.11.2022 - V ZR 213/21
Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
§ 9A ABS. 2 WEG HAT KEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERGEMEINSCHAFTUNG VON RECHTEN GEGENÜBER DEM BAUTRÄGER
LG KÖLN, BESCHLUSS VOM 06.07.2022 - 4 OH 8/22
Wohnungseigentümern steht nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zu, d.h. sie besitzen keine Entscheidungskompetenz mehr über die Vergemeinschaftung bestimmter, an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Für das Bauträgerrecht gilt dies allerdings nicht, denn die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung beruht in diesem Bereich nicht auf § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG a.F., sondern auf anderer Rechtsgrundlage.
EIN VOR DEM 01.12.2020 ZUSTANDEGEKOMMENER BESCHLUSS ÜBER DIE VERGEMEINSCHAFTUNG VON RECHTEN GEGENÜBER DEM BAUTRÄGER BLEIBT AUCH NACH DER ÄNDERUNG DES WEG WIRKSAM
OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 30.03.2022 - 2 U 2777/21
Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.
§ 9a WEG WIRKT SICH AUF VOR DEM 01.12.2020 GETROFFENE VERGEMEINSCHAFTUNGSBESCHLÜSSE NICHT AUS
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 22.03.2022 - 28 U 3194/21
§ 9a WEG wirkt sich auf vor dem 01.12.2020 erhobene Klagen nicht aus - § 9a WEG wirkt ex nunc und lässt damit die Wirksamkeit von vor dem 01.12.2020 getroffener Beschlüsse von Wohnungseigentumsgemeinschaften mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht entfallen, so dass die WEG auch nach dem 01.12.2020 materiell-rechtlich befugt bleibt, die Ansprüche auf Herstellung zu verfolgen.
Für bereits erhobene Klagen bleibt eine einmal begründete Prozessführungsbefugnis aufgrund materiell-rechtlicher Ermächtigung bestehen.
Die ordnungsgemäße Herstellung gehört im Übrigen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich somit (nach dem 01.12.2020) zudem aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
Für Gewährleistungsansprüche am Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls eine Rechtsausübung durch die Gemeinschaft nach § 9a WEG erforderlich. Eine einheitliche Rechtsverfolgung ist geboten, da es um eine mangelfreie Leistung der Beklagten am Gemeinschaftseigentum geht.
BEI ALTVERFAHREN BLEIBT DIE PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS EINES WOHNUNGSEIGENTÜMERS FÜR SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUM ERGEBENDE RECHTE BESTEHEN
BGH, URTEIL VOM 07.05.2021 - V ZR 299/19
Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE DURCH BEAUFTRAGUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN MIT EINER MÄNGELBEURTEILUNG
OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 02.07.2019 - 23 U 205/18
Die Beauftragung von Sachverständigen mit einer Mängelbeurteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt inzidenter voraus, dass sie auch die Geltendmachung der aus den Mängeln folgenden Rechte an sich zieht. Die Gemeinschaft kann nämlich nur dann über die Art und Weise der Feststellung und Verfolgung von Mängelansprüchen entscheiden, wenn sie zugleich die Ausübung der Mängelrechte an sich zieht.
DIE VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE BEGRÜNDET DIE ALLEINIGE ZUSTÄNDIGKEIT DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 28.05.2019 - 14 U 253/10
Grundsätzlich steht dem Erwerber einer Eigentumswohnung die Befugnis zu, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Veräußerer selbstständig zu verfolgen. Dies gilt auch für Rechte, die auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftlich gezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind.
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte an sich, begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit. Ein selbstständiges Vorgehen des Erwerbers ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft abweichende Mangelbeseitigungsmaßnahmen beschließt oder ganz bzw. teilweise auf bestimmte Maßnahmen verzichten will.
Die Begründung der gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands hat zur Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt sind.
NACH VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE IST DER EINZELNE ERWERBER MIT DER VERFOLGUNG DIESER RECHTE AUSGESCHLOSSEN
OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 10.04.2018 - 8 U 19/14
Grundsätzlich stehen jedem einzelnen Erwerber auch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum sämtliche Mängelansprüche zu.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvorname mit Aufwendungsersatz oder Vorschuss an sich gezogen, ist der einzelne Erwerber von der Verfolgung dieser Rechte ausgeschlossen.
Beschließen die Eigentümer, einen Sachverständigen mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Mangelbeurteilung zu beauftragen, haben sie - inzidenter - auch die Ausübung der Rechte wegen dieser Mängel an sich gezogen.
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN ANSPRUCH AUF ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS VERGEMEINSCHAFTEN
OLG KÖLN, URTEIL VOM 13.01.2017 - 19 U 92/16
Jedem einzelnen Erwerber steht gegenüber dem Bauträger ein Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Durchsetzung der auf eine ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, wodurch die alleinige Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft begründet wird.
VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE: EINZELNER EIGENTÜMER IST NICHT MEHR PROZESSFÜHRUNGSBEFUGT
KG, BESCHLUSS VOM 20.10.2016 - 27 U 160/15
Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.
BESCHLUSS ÜBER DIE BEAUFTRAGUNG EINES RECHTSANWALTES = VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 19.04.2016 - 9 U 3566/15
Ein ausreichender Beschluss zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Mängelrechten bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz durch die Wohnungseigentümergemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn der Verwalter die Mängel der Erwerber gesammelt unter Fristsetzung der Bauträgerin melden soll und ergänzend beschlossen wird: "(...) die WEG beschließt weiter, die Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwalterin ... im Namen und auf Rechnung der WEG ... einen Rechtsanwalt mit der notfalls gerichtlichen Durchsetzung der seitens des Sachverständigen festgestellten und der Gewährleistung unterliegenden Baumängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum gegenüber dem Bauträger zu beauftragen. Insbesondere kann beim zuständigen Gericht sowohl ein selbständiges Beweisverfahren, eine Vorschussklage als auch ein ordentliches Gerichtsverfahren hinsichtlich der der Gewährleistung unterliegenden Mängel am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger beantragt bzw. eingeleitet werden."
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN KAUFVERTRAGLICHE NACHERFÜLLUNGSANSPRÜCHE VERGEMEINSCHAFTEN
BGH, URTEIL VOM 25.02.2016 - VII ZR 156/13
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind.
MINDERUNG UND KLEINER SCHADENSERSATZ SIND GEMEINSCHAFTSBEZOGEN
BGH, URTEIL VOM 24.07.2015 - V ZR 145/14
Rechte auf Minderung und "kleinen" Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum sind bei dem nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Erwerb einer neu errichteten Wohnung vom Bauträger als gemeinschaftsbezogen zu qualifizieren.
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und "kleinen" Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.
GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN WEGEN MÄNGELN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM DURCH DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
OLG KÖLN, URTEIL VOM 30.06.2014 - 11 U 69/14
Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Bauträger durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen. Sofern dies erfolgt, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen.
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN NICHT GEMEINSCHAFTSBEZOGENE RECHTE VERGEMEINSCHAFTEN
OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM 30.06.2014 - 11 U 69/14
Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (sog. "an sich ziehen").
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT DARF GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE ERST GELTEND MACHEN, WENN SIE DAS RECHT DURCH BESCHLUSS AN SICH GEZOGEN HAT
OLG DRESDEN, URTEIL VOM 30.05.2014 - 1 U 1899/13
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nur dann aktiv legitimiert, wenn sie die Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss an sich gezogen hat.
NACH VERGEMEINSCHAFTUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE KANN FRISTSETZUNG MIT ABLEHNUNGSANDROHUNG EINES EINZELNEN ERWERBERS GEGENÜBER DEM BAUTRÄGER UNWIRKSAM SEIN
BGH, URTEIL VOM 06.03.2014 - VII ZR 266/13
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.
AUSSCHLUSS DER WOHNUNGSEIGENTÜMER DURCH VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELRECHTE GILT AUCH FÜR AUSGESCHIEDENE WOHNUNGSEIGENTÜMER
OLG KÖLN, URTEIL VOM 23.10.2013 - 11 U 109/13
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Damit ist der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen. Das gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst jedoch nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers, wie Rücktritt und großer Schadensersatz.
VERGEMEINSCHAFTUNG FÜHRT ZUM ENTFALL DER AKTIVLEGITIMATION DES EINZELNEN EIGENTÜMERS
LG KÖLN, URTEIL VOM 14.03.2013 - 29 S 181/12
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verfolgung gemeinschaftsbezogener Unterlassungsansprüche auf den Verband zu übertragen, lässt das Recht der einzelnen Eigentümer, Individualansprüche geltend zu machen, entfallen. Es fehlt diesen Eigentümern dann an der erforderlichen Aktivlegitimation.
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN AUSÜBUNG VON RECHTEN DER EIGENTÜMER AN SICH ZIEHEN
OLG CELLE, URTEIL VOM 25.10.2012 - 5 U 44/12
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Ausübung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.
WILL DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT MÄNGELRECHTE GELTEND MACHEN, MUSS SIE DAS RECHT ERST DURCH BESCHLUSS AN SICH ZIEHEN
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 03.07.2012 - 13 U 2506/11
Jeder einzelne Erwerber kann Mängel am Gemeinschaftseigentum eigenständig geltend machen.
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Stelle des Erwerbers diesem zustehenden Mängelansprüche einklagen, so muss sie zunächst die Erwerberrechte durch Beschluss an sich ziehen und sodann - soweit sie den Verwalter mit deren gerichtlicher Durchsetzung betrauen will - den Verwalter mit einem weiteren Mehrheitsbeschluss ermächtigen.
BESCHLUSS, DIE KLAGE FALLEN ZU LASSEN, FÜHRT NICHT ZUR VERGEMEINSCHAFTUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE
OLG BREMEN, URTEIL VOM 09.12.2011 - 2 U 62/11
Im Beschluss "die Klage WEG ... fallen zu lassen" liegt nicht die Vergemeinschaftung gemeinschaftlicher Mängelansprüche.
NACH VERGEMEINSCHAFTUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE KANN FRISTSETZUNG MIT ABLEHNUNGSANDROHUNG EINES EINZELNEN ERWERBERS GEGENÜBER DEM BAUTRÄGER WIRKSAM SEIN
BGH, URTEIL VOM 19.08.2010 - VII ZR 113/09
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.
VERJÄHRUNGSHEMMENDE MASSNAHMEN DER[nbsp] WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT FÜHREN NICHT ZUR HEMMUNG DER VERJÄHRUNG, WENN VERGEMEINSCHAFTUNG UNWIRKSAM
OLG DRESDEN, URTEIL VOM 31.03.2010 - 1 U 1446/09
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam die Mängelansprüche "an sich gezogen" und vermeintlich verjährungshemmende gerichtliche Maßnahmen eingeleitet, so handelt sie als Nichtberechtigte. Die Verjährung wird hierdurch nicht gehemmt. Eine spätere Ermächtigung hat keine Rückwirkung.
VERGEMEINSCHAFTUNG DER ERFÜLLUNGS- UND NACHERFÜLLUNGSANSPRÜCHE IST AUCH MÖGLICH, WENN DIESE NUR NOCH EINEM ERWERBER ZUSTEHEN
BGH, URTEIL VOM 15.01.2010 - V ZR 80/09
Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung zu übertragen (sog. Ansichziehen), steht nicht entgegen, dass nur einem Mitglied der Gemeinschaft ein Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht.
ERMÄCHTIGUNG DES VERWALTERS ZUR DURCHSETZUNG VON MÄNGELRECHTEN IM NAMEN UND AUF RECHNUNG DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT = VERGEMEINSCHAFTUNG
BGH, URTEIL VOM 26.04.2007 - VII ZR 210/05
Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum den Verwalter zu beauftragen, ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger einzuleiten, und ermächtigt sie ihn hiernach, im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung des Kostenvorschussanspruchs für die festgestellten Mängel zu beauftragen, so ist richtige Klagepartei die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil sie die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich gezogen hat.
DIE VERGEMEINSCHAFTUNG DER ANSPRÜCHE AUF ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS BEGRÜNDET DIE ALLEINIGE ZUSTÄNDIGKEIT DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
BGH, URTEIL VOM 12.04.2007 - VII ZR 236/05
Die - (teil-)rechtsfähige - Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.
NACH DER VERGEMEINSCHAFTUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE KANN DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT EINEN VERGLEICH MIT DEM BAUTRÄGER SCHLIESSEN
OLG JENA, URTEIL VOM 08.09.2006 - 9 W 225/06
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger an sich ziehen und nach entsprechendem Mehrheitsbeschluss einen Vergleich mit dem Bauträger abschließen.
DAS RECHT ZUR AUSÜBUNG DER ANSPRÜCHE AUF WANDLUNG UND GROSSER SCHADENSERSATZ KANN NICHT VERGEMEINSCHAFTET WERDEN
BGH, URTEIL VOM 27.07.2006 - VII ZR 276/05
Die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Beschluss über die Ausübung von Mängelrechten aus den individuellen Bauträgerverträgen zu entscheiden, ergibt sich aus § 21 Abs. 1, 5 WEG.
§ 21 WEG bezieht sich auf die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Hiervon sind Ansprüche einzelner Erwerber auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags (großer Schadensersatz, Wandelung) nicht erfasst.
GROSSER SCHADENSERSATZ BZW. RÜCKABWICKLUNG SIND ANGELEGENHEITEN DES EINZELNEN ERWERBERS
OLG HAMM, URTEIL VOM 08.07.2006 - 26 U 11/05
Der Umstand, dass ein Erwerber gemeinsam mit den anderen Miteigentümern den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in einem Rechtsstreit unter anderem auf Minderung in Anspruch nimmt, führt nicht dazu, dass dieser Erwerber die Rückabwicklung des Bauträgervertrages gemäß § 635 BGB a.F. nicht mehr verfolgen darf. Insoweit ist der Erwerber, der den großen Schadensersatz bzw. Rückabwicklung verlangt, nicht an die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft gebunden.
MINDERUNG IST KEINE ANGELEGENHEIT DES EINZELNEN ERWERBERS
OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 20.10.2004 - 26 U 11/05
Der einzelne Erwerber ist ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt, Minderung zu verlangen, wenn er mit dem Bauträger einen Werkvertrag abgeschlossen hat.
VERWALTER KANN DURCH BESCHLUSS ZUR GELTENDMACHUNG VON NACHBESSERUNGSANSPRÜCHEN IM EIGENEN NAMEN BESTIMMT WERDEN
BGH, URTEIL VOM 04.06.1981 - VII ZR 9/80
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß bestimmen, daß der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nachbesserungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum im eigenen Namen klageweise geltend machen soll.