Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Bauträgerverträge enthalten also werkvertragliche (Herstellung des Werkes) und kaufvertragliche (Übertragung des Eigentums am Grundstück) Elemente (= gemischten Vertragsverhältnisses).
Lange war es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, wie sich die Verbindung von werkvertraglichen und kaufvertraglichen Elementen auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers und dessen Verjährung auswirkt. Uneinheitlich beantwortet wurde die Frage, ob der Anspruch des Bauträgers auf Zahlung der Vergütung für die Herstellung des Werkes und der Anspruch des Bauträgers auf Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück einheitlich verjähren oder ob sich die Verjährung des Anspruchs des Bauträgers auf Zahlung der Vergütung für die Herstellung des Werkes nach § 195 BGB (Verjährungsfrist 3 Jahre) und der Anspruch des Bauträgers auf Zahlung des Kaufpreis für das Grundstück nach § 196 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) richtet.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass, solange die Parteien eines Bauträgervertrages nichts anderes vereinbart haben, ein einheitlicher Vergütungsanspruch und damit eine einheitliche Verjährungsfrist anzunehmen ist.
Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass § 196 BGB die Vorschrift des § 195 BGB als speziellere gesetzliche Regelung verdrängt und der Vergütungsanspruch des Bauträgers in 10 Jahren verjährt.
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