Jede Abschlagszahlung nach dem Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV unterliegt der selbständigen Verjährung.
Je nachdem, ob man von einer dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB oder von einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB ausgeht (Urteile zur Verjährungsfrist finden Sie hier
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Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Vergütungsanspruch des Bauträgers entstanden, also fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist nach § 196 BGB beginnt hingegen gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Vergütungsanspruchs des Bauträgers.
Umstritten ist, ob die Abnahme der Leistung des Bauträgers und die Stellung einer Schlussrechnung durch den Bauträger Voraussetzung für die Fälligkeit der Fertigstellungsrate / Schlussrate ist (Urteile zur Fertigstellungsrate / Schlussrate finden Sie hier
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Dafür könnte der seit dem 01.01.2018 geltende § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen, welcher bestimmt, dass hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus die Vorschriften des Werkvertragsrechts, mithin auch § 650g BGB, Anwendung finden. § 650g Abs. 4 BGB enthält folgende Regelung:
"Die Vergütung ist zu entrichten, wenn
1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat."
Dagegen könnte jedoch sprechen, dass § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB die Anwendung des Werkvertragsrechts nur "hinsichtlich der Errichtung und des Umbaus" anordnet. Gelangt § 650g Abs. 4 BGB nicht zur Anwendung, gilt für die Entgegennahme von Zahlungen durch den Bauträger die Sonderregelung des § 650v BGB. Danach kommt es für die Fälligkeit der Schlussrate allein auf die vollständige Fertigstellung der vom Bauträger geschuldeten Arbeiten an.
Folgt man der erstgenannten Ansicht, hat der Bauträger eine Schlussrechnung vorzulegen hat, in welcher mindestens die Pauschalvergütung und die bereits geleisteten Zahlungen darzustellen sind. Dies dürfte zur Folge haben, dass etwaige Rückstände aus vorangegangenen Abschlagszahlungen mit der Schlussrechnung (und Abnahme) neuerlich fällig werden und diese Fälligkeit dann auch für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Auch wenn man der erstgenannten Ansicht folgt, ist eine Abnahme der Leistung des Bauträgers dann keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung des Bauträgers, wenn nur noch ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis besteht. Dies ist der Fall, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist.
Bitte beachten Sie meine Hinweise zu
m Haftungsausschluß. >>>