Gemäß § 650u Abs. 1 BGB ist auf Bauträgerverträge, welche nach dem 01.01.2018 geschlossen worden sind, § 650k Abs. 3 BGB anzuwenden. § 650k Abs. 3 BGB lautet wie folgt:
"Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags."
Sind die Angaben in der vorvertraglichen Baubeschreibung unvollständig oder unklar, bestimmt § 650k Abs. 2 BGB, dass der Vertrag auszulegen ist.
Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, gelangt § 271 BGB zur Anwendung - danach hat der Bauträger die geschuldete Leistung (nach Ablauf einer branchenspezifischen Vorlaufzeit für die Disposition) sofort zu bewirken Die Fertigstellung hat innerhalb eines Zeitraumes zu erfolgen, welcher üblicherweise für die Herstellung des geschuldeten Werkes erforderlich ist.
Gerät der Bauträger mit der Übergabe der Wohnung in Verzug, ist der Erwerber im Rahmen des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Bauträger die Wohnung termingerecht übergeben hätte. Im Falle einer verspäteten Fertigstellung hat der Bauträger u.a. folgende Verzögerungsschäden zu ersetzen:
- Kosten für eine Unterkunft (Wohnung, Hotelzimmer etc.), welche der Erwerber aufgrund der verspäteten Fertigstellung anmieten muss
- Fahrtkosten (für Fahrten zur Arbeit, zur Schule, zur Kindertageseinrichtung etc.), die nicht angefallen wären, wenn die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt worden wäre
- Kosten für die Einlagerung von Möbeln
- Finanzierungskosten (Bereitstellungszinsen, Zinsen, welche aufgrund der Verlängerung der Tilgungszeit anfallen etc.)
- Kosten für die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
- Kosten für die notwendige Beauftragung eines Sachverständigen
- Nutzungsausfallentschädigung (Für weitere Informationen hierzu folgen Sie bitte diesem Link >>>)
Regelmäßig wird in Bauträgerverträgen auch eine pauschale Strafe für den Fall vereinbart, dass der Bauträger die Wohnung verspätet fertigstellt. Für weitere Informationen zur Vertragsstrafe folgen Sie bitte diesem Link
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Ansprüche wegen physischer Vorenthaltung der Wohnung sind aufeinander anzurechnen.
Ist der Bauträger mit seiner Leistung in Verzug, besteht für den Erwerber unter bestimmten Umständen das Recht, den Rücktritt vom Bauträgervertrag zu erklären. Für weitere Informationen hierzu folgen Sie bitte diesem Link
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Bitte beachten Sie meine Hinweise zu
m Haftungsausschluß. >>>