§ 3 Abs. 2 MaBV bestimmt, dass ein Bauträger die letzte (der maximal sieben Raten) Rate i.H.v. 3,5 % der vereinbarten Vertragssumme "nach vollständiger Fertigstellung" entgegennehmen darf. Einer Abnahme des vom Bauträger hergestellten Werkes (§ 640 Abs. 1 BGB) ist nach dem Wortlaut der MaBV keine Voraussetzung für die Fälligkeit der letzten Rate.
Aufgrund des seit dem 01.01.2018 geltende § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB wird teilweise vertreten, dass § 650g Abs. 4 BGB zur Anwendung gelangt und die Fertigstellungsrate / Schlussrate erst fällig wird, wenn der Besteller das Werk abgenommen und der Bauträger dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
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Sofern man entgegen der vorgenannten Ansicht davon ausgeht, dass die Abnahme keine gesetzliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Fertigstellungsrate / Schlussrate ist, stellt sich die Frage, ob in einem Bauträgervertrag wirksam vereinbart werden kann, dass die Fälligkeit der letzten Rate auch die Abnahme des Werkes des Bauträgers erfordert.
Hat der Erwerber die Abnahme erklärt und sich bei der Abnahme Rechte wegen Mängeln vorbehalten (§ 640 Abs. 2 BGB), wird vertreten, dass von einer vollständigen Fertigstellung i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV erst auszugehen ist, wenn auch die Mängel, bezüglich derer sich der Erwerber seine Rechte vorbehalten hat, beseitigt sind.
Mängel, welche erst nach der Abnahme festgestellt werden, haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der letzten Rate - bzgl. dieser Rechte hat der Erwerber die Möglichkeit von seinem Leistungsverweigerungsrecht / Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
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