ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS
Im Bauträgervertrag hat sich der Bauträger gegenüber dem Besteller zur Herstellung des Vertragsgegenstandes (siehe hierzu unter: "Bausoll des Bauträgers >>>") verpflichtet. Der sich hieraus ergebende vertragliche Erfüllungsanspruch besteht gegenüber dem Bauträger (§ 631 Absatz 1 BGB).
Ein Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann aber auch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen, da jeder Wohnungseigentümer von dieser eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 WEG) und die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hierzu wird auch dessen erstmalige plangerechte Herstellung gezählt) zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört (§ 19 Absatz 2 Nr. 2 WEG).
Während für den vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Bauträger die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) gilt, ist der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung grundsätzlich unverjährbar.
In der Rechtsprechung umstritten ist, ob der gegenüber dem Bauträger bestehende vertragliche Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch gemäß § 634 BGB (siehe hierzu: "Rechte bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum >>>"), welcher dem Besteller erst nach der Abnahme zusteht, verjähren kann oder nicht?
Auch wenn man der Ansicht folgt, dass der vertragliche Erfüllungsanspruch selbständig verjähren kann, führt die Einrede des Bauträgers, dass der Anspruch auf Herstellung des Vertragsgegenstandes wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann, nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch des Bauträgers fällig wird - hierzu bedarf es nämlich der Abnahme des Werkes durch den Erwerber (siehe hierzu: "Abnahme des Gemeinschaftseigentums >>>" und "Fälligkeit der Vergütung des Bauträgers >>>").
GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN BEGRENZT DEN ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE ERRICHTUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS
BGH, URTEIL VOM 20.12.2024 - V ZR 243/23
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau werden wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche dieser Art allerdings erst begründet, wenn mindestens ein Erwerber die Stellung eines (werdenden) Wohnungseigentümers erlangt hat.
§ 22 WEG ist auf den Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums nicht analog anwendbar.
Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums auch im Fall des sogenannten steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
In einem von einem bauwilligen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angestrengten Beschlussersetzungsverfahren ist es Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden.
ERWERBER KÖNNEN BAUTRÄGER AUF HERSTELLUNG IN ANSPRUCH NEHMEN
KG, URTEIL VOM 16.07.2024 - 21 U 131/23
Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.
Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.
Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.
ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE VERJÄHREN IN 15 JAHREN
OLG STUTTGART, URTEIL VOM 02.04.2024 - 10 U 13/23
Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL - BAUTRÄGER KANN NICHT GELTEND MACHEN, DASS ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE VERJÄHRT SIND
BGH, URTEIL VOM 09.11.2023 - VII ZR 241/22
Dem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Formularklausel ist es nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet.
Sind die Abnahmewirkungen aufgrund einer unwirksamen Abnahmeklausel nicht eingetreten, kann der Bauträger auch nicht geltend machen, dass die Verjährungshöchstfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) bezüglich etwaiger Erfüllungsansprüche abgelaufen ist.
ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE VERJÄHREN IN DREI JAHREN
LG ERFURT, URTEIL VOM 01.06.2023 - 9 O 26/17
Ohne Abnahme verjähren sowohl Erfüllungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung gem. § 195 BGB in drei Jahren.
Diese Frist beginnt (spätestens) mit Übernahme des (vermeintlich) mangelhaft errichteten Hauses.
AUS DER VERJÄHRUNG DES ERFÜLLUNGSANSPRUCHES ERGIBT SICH NICHT, DASS AUCH DIE GEWÄHRLEISTUNGANSPRÜCHE VERJÄHRT SIND
OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 18.11.2022 - 1 U 42/21
Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt.
HERSTELLUNGSANSPRUCH KANN GERICHTLICH DURCHGESETZT WERDEN
KG, BESCHLUSS VOM 15.11.2022 - 21 U 21/22
Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.
§ 20 Abs. 1 WEG BEGRENZT ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS
LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 20.10.2022 - 36 S 1546/22
Nach § 20 Abs. 1 WEG ist es mit einfacher Mehrheit möglich, den Soll-Zustand des Gebäudes abweichend zu definieren.
Der Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums steht deshalb unter dem Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG, so dass er nur dann besteht, wenn ein solcher abweichender Beschluss weder bestandskräftig gefasst wurde, noch rechtmäßigerweise gefasst werden kann.
KOSTEN DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ERSTHERSTELLUNG KÖNNEN EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMERN AUFERLEGT WERDEN
LG HAMBURG, URTEIL VOM 29.06.2022 - 318 S 80/21
Auch für die Kosten ordnungsgemäßer Erstherstellung ist es bei entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung nicht ausgeschlossen, diese einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
VOLLSTRECKUNG DES URTEILS ZUR HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTEIGENTUMS ERFOLGT ÜBER § 887 ZPO
LG BERLIN, URTEIL VOM 06.01.2022 - 20 O 110/21
Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.
ERFÜLLUNGSANSPRUCH KANN NACH TREU UND GLAUBEN AUSGESCHLOSSEN SEIN
LG HAMBURG, URTEIL VOM 16.06.2021 - 318 S 68/19
Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.
ANSPRUCH AUF HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS GEHT VON "BAUGEMEINSCHAFT" AUF WOHNUNGSEIGENTÜMER ÜBER
OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 12.05.2021 - 7 U 176/19
Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.
Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.
ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NACH 3 JAHREN
OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 02.02.2021 - 4 U 70/19
Der Erfüllungsanspruch auf Herstellung des zu errichtenden Einfamilienhauses unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren.
ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT 10 JAHRE NACH VERTRAGSSCHLUSS
OLG KÖLN, URTEIL VOM 21.08.2020 - 19 U 5/20
Ist eine Abnahme des Objekts nicht erfolgt, verjähren die Erfüllungsansprüche der Erwerber 10 Jahre nach Vertragsschluss.
ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NICHT VOR MÄNGELBESEITIGUNGSANSPRUCH
OLG HAMM, URTEIL VOM 30.04.2019 - 24 U 14/18
Der Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB verjährt grundsätzlich in der Regelfrist (= drei Jahre nach Jahresende seines Entstehens - §§ 195, 199 BGB). Beim Bauvertrag tritt die Fälligkeit im Hinblick auf den Erfüllungsanspruch mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin ein.
Der Erfüllungsanspruch kann aber nicht, jedenfalls (nicht) im Fall der Schlechterfüllung, vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren.
Mit Abnahme wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch um und wäre dann wieder durchsetzbar. Es ist aber unbillig, dass ein mangelhaftes Werk erst abgenommen werden muss, um einen zuvor nicht mehr durchsetzbaren Erfüllungsanspruch als Nacherfüllungsanspruch weiterverfolgen zu können.
Dem Revisionsurteil des BGH vom 28.05.2020 (VII ZR 108/19) ist zur Verjährung des Erfüllungsanspruchs lediglich Folgendes zu entnehmen: Nach alledem kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erfüllungsanspruch der Beklagten sei (teilweise) nicht verjährt, zutrifft.
ERSTMALIGE ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = GEMEINSCHAFTSAUFGABE
LG BERLIN, URTEIL VOM 02.02.2018 - 85 S 88/16
Die in einer Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den einzelnen Sondereigentümer umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.
DIE ERSTMALIGE ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST EINE GEMEINSCHAFTSAUFGABE
LG MÜNCHEN, URTEIL VOM 06.07.2017 - 36 S 17680/16
Eine in der Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den Einzelnen umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.
ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = ORDNUNGSGEMÄSSE INSTANDSETZUNG
BGH, URTEIL VOM 23.06.2017 - V ZR 102/16
Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum.
HERSTELLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NACH 3 JAHREN
OLG SCHLESWIG, BESCHLUSS VOM 24.05.2017 - 1 U 37/16
Der Anspruch auf mangelfreie Herstellung der geschuldeten Werkleistung verjährt nach den allgemeinen Regeln.
ÜBERTRAGUNG DER KOSTENLAST UMFASST NICHT DIE ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS
LG KÖLN, URTEIL VOM 22.12.2016 - 29 S 145/16
Eine in der Teilungserklärung geregelte Übertragung der Kostenlast für Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf einzelne Instandhaltungskreise umfasst nicht die Verpflichtung, erstmals einen ordnungsgemäßen Zustand (hier: Erstellung einer Feuerwehrzufahrt) herzustellen.
ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG
BGH, URTEIL VOM 09.12.2016 - V ZR 84/16
Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum
ZUR ERSTMALIGEN PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS GEHÖREN AUCH MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ANFORDERUNGEN
BGH, URTEIL VOM 26.02.2016 - V ZR 250/14
Nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist.
Der ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST AUSGESCHLOSSEN, WENN DIE BAUAUSFÜHRUNG NUR UNWESENTLICH ABWEICHT
BGH, URTEIL VOM 20.11.2015 - V ZR 284/16
Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS WIRD DURCH DEN GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN BEGRENZT
BGH, URTEIL VOM 14.11.2014 - V ZR 118/13
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST UNVERJÄHRBAR
LG ITZEHOE, URTEIL VOM 14.10.2014 - 11 S 13/14
Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.
PFLICHT ZUR ORDNUNGSGEMÄSSEN ERSTHERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS KANN AUF SONDEREIGENTÜMER ÜBERTRAGEN WERDEN
LG KOBLENZ, URTEIL VOM 03.07.2014 - 2 S 36/14
Sieht die Teilungserklärung in Abweichung zu den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes vor, dass Instandhaltung und Instandsetzung von Außenfenstern in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so trifft ihn auch die Pflicht, die Beseitigung anfänglicher Baumängel an den Fenstern vorzunehmen, also die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung der Fenster.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS KANN NICHT VERJÄHREN
BGH, URTEIL VOM 27.04.2012 - V ZR 177/11
Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG EINES ORDNUNGSGEMÄSSEN ZUSTANDES VERJÄHRT IN DREI JAHREN
OLG BRAUNSCHWEIG, BESCHLUSS VOM 08.02.2010 - 3 W 1/10
Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 und 5 WEG, der auch den Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung umfasst, unterliegt der Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Danach verjährt der Anspruch nach Ablauf von drei Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangen konnte.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGEMÄSSE HERSTELLUNG VERJÄHRT NACH 3 JAHREN
OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 12.03.2009 - 3 Wx 60/08
Der Anspruch auf erstmalige planmäßige Herstellung unterfällt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.
DER ANSPRUCH AUF PLANGEMÄSSE HERSTELLUNG BESTEHT GEGENÜBER DER GESAMTHEIT DER WOHNUNGSEIGENTÜMER
OLG FRANKFURT, BESCHLUSS VOM 24.07.2007 - 20 W 538/05
Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN DEN ANSPRUCH AUF ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS AN SICH ZIEHEN
BGH, URTEIL VOM 12.04.2007 - VII ZR 236/05
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.
DIE EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMERN AUFERLEGTE INSTANDSETZUNGS- UND INSTANDHALTUNGSPFLICHT UMFASST NICHT DIE PFLICHT ZUR[nbsp] ERSTMALIGEN ORDNUNGSGEMÄSSEN HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS
OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 30.01.2007 - 34 Wx 116/06
Ist von Anfang an kein ordnungsmäßiger Zustand vorhanden gewesen und ein solcher mithin erstmalig herzustellen, wozu etwa die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden rechnen kann, erfasst eine in der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht solche Maßnahmen nicht.
ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG VERJÄHRT NACH 3 JAHREN
OLG CELLE, BESCHLUSS VOM 22.08.2006 - 4 W 101/06
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums.
Die Verjährungszeit für diesen Anspruch beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Beginn der Beeinträchtigung.
DIE GEFAHR VON BAUSCHÄDEN KANN DEM ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS ENTGEGENSTEHEN
BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 04.03.2004 - 2Z BR 232/03
Wer beim Erwerb von Wohnungseigentum die Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung nicht (positiv) kannte, aber hätte erkennen können, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands geltend macht.
ANSPRUCH AUF HERSTELLUNG: FÄLLIGKEIT TRITT MIT ABLAUF EINER ANGEMESSENEN FERTIGSTELLUNGSFRIST EIN
BGH, URTEIL VOM 08.03.2001 - VII ZR 470/99
Haben die Vertragsparteien keine Frist zur Herstellung des versprochenen Werkes vereinbart, kann sich eine solche aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
ERSTMALIGE HERSTELLUNG = SACHE ALLER WOHNUNGSEIGENTÜMER
OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 21.07.1997 - 15 W 482/96
Ein Miteigentümer, der vor Entstehung der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" mit dem Bauträger Sonderwünsche vereinbart, haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn es aufgrund dieser Sonderwünsche zu Baumängeln an dem Gebäude gekommen ist.
DIE ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS SCHULDET NICHT DER EINZELNE ERWERBER
OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 21.06.1993 - 15 W 386/92
Lässt der teilende Eigentümer vor Entstehung der sogenannten "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage abweichend von dem Aufteilungsplan einen als Abstellraum ausgewiesenen Spitzboden zu Wohnzwecken ausbauen und macht die Bauaufsichtsbehörde diese Nutzung aus Sicherheitsgründen später von der Schaffung eines Austritts in der Dachfläche abhängig, so ist der Sondereigentümer des ausgebauten Dachbodens auch dann nicht nach § 1004 I BGB i.V.m. § 15 III WEG zu dessen Beseitigung verpflichtet, wenn der Austritt zwar erst nach Entstehung der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer angebracht worden ist, der Ausbau des Spitzbodens aber schon vor deren Entstehung im Wesentlichen abgeschlossen war.
DIE ERSTMALIGE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST AUF KOSTEN DER GEMEINSCHAFT HERZUSTELLEN
BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 20.11.1987 - 2 Z 91/87
Soweit der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes von den ursprünglichen Bauplänen abweichende Änderungen vorgenommen hat, verpflichtet dies den einzelnen Erwerber nicht zum Rückbau. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustandes besteht seinem Wesen nach nur darin, dass der Zustand auf Kosten der Gemeinschaft hergestellt wird.
DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS RICHTET SICH GEGEN ALLE WOHNUNGSEIGENTÜMER
BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 05.03.1987 - 2 Z 111/86
Dieser Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG) richtet sich gegen alle Wohnungseigentümer, welche die Maßnahme auf gemeinschaftliche Kosten durchführen lassen müssen.
ERSTMALIGE HERSTELLUNG EINES EINWANDFREIEN ZUSTANDES = INSTANDSETZUNG
BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 19.01.1984 - 2 Z 17/83
Ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung ist die Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsmäßigen Zustands, bei von Anfang an vorhandenen Mängeln aber auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands.
ERSTMALIGE HERSTELLUNG = INSTANDSETZUNG
BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 11.12.1980 - 2 Z 74/79
Unter ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung ist die Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustand zu verstehen, bei von Anfang an vorhandenen Mängeln aber auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands. Insoweit erforderliche Maßnahmen können nach § 21 III, V Nr. 2 WEG rechtsgültig mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.