erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums

ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


Im Bauträgervertrag hat sich der Bauträger gegenüber dem Besteller zur Herstellung des Vertragsgegenstandes (siehe hierzu unter: "Bausoll des Bauträgers  >>>") verpflichtet. Der sich hieraus ergebende vertragliche Erfüllungsanspruch besteht gegenüber dem Bauträger (§ 631 Absatz 1 BGB).

Ein Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann aber auch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen, da jeder Wohnungseigentümer von dieser eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 WEG) und die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hierzu wird auch dessen erstmalige plangerechte Herstellung gezählt) zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört (§ 19 Absatz 2 Nr. 2 WEG).

Während für den vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Bauträger die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) gilt, ist der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung grundsätzlich unverjährbar.

In der Rechtsprechung umstritten ist, ob der gegenüber dem Bauträger bestehende vertragliche Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch gemäß § 634 BGB (siehe hierzu: "Rechte bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum  >>>"), welcher dem Besteller erst nach der Abnahme zusteht, verjähren kann oder nicht?

Auch wenn man der Ansicht folgt, dass der vertragliche Erfüllungsanspruch selbständig verjähren kann, führt die Einrede des Bauträgers, dass der Anspruch auf Herstellung des Vertragsgegenstandes wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann, nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch des Bauträgers fällig wird - hierzu bedarf es nämlich der Abnahme des Werkes durch den Erwerber (siehe hierzu: "Abnahme des Gemeinschaftseigentums  >>>" und "Fälligkeit der Vergütung des Bauträgers  >>>").


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE VERJÄHREN IN DREI JAHREN


LG ERFURT, URTEIL VOM 01.06.2023 - 9 O 26/17

Ohne Abnahme verjähren sowohl Erfüllungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung gem. § 195 BGB in drei Jahren.

Diese Frist beginnt (spätestens) mit Übernahme des (vermeintlich) mangelhaft errichteten Hauses.

ERFÜLLUNGSANSPRUCH KANN NACH TREU UND GLAUBEN AUSGESCHLOSSEN SEIN


LG HAMBURG, URTEIL VOM 16.06.2021 - 318 S 68/19

Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.

ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NACH 3 JAHREN


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 02.02.2021 - 4 U 70/19

Der Erfüllungsanspruch auf Herstellung des zu errichtenden Einfamilienhauses unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT 10 JAHRE NACH VERTRAGSSCHLUSS


OLG KÖLN, URTEIL VOM 21.08.2020 - 19 U 5/20

Ist eine Abnahme des Objekts nicht erfolgt, verjähren die Erfüllungsansprüche der Erwerber 10 Jahre nach Vertragsschluss.

ERFÜLLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NICHT VOR MÄNGELBESEITIGUNGSANSPRUCH


OLG HAMM, URTEIL VOM 30.04.2019 - 24 U 14/18

Der Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB verjährt grundsätzlich in der Regelfrist (= drei Jahre nach Jahresende seines Entstehens - §§ 195, 199 BGB). Beim Bauvertrag tritt die Fälligkeit im Hinblick auf den Erfüllungsanspruch mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin ein.

Der Erfüllungsanspruch kann aber nicht, jedenfalls (nicht) im Fall der Schlechterfüllung, vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren.

Mit Abnahme wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch um und wäre dann wieder durchsetzbar. Es ist aber unbillig, dass ein mangelhaftes Werk erst abgenommen werden muss, um einen zuvor nicht mehr durchsetzbaren Erfüllungsanspruch als Nacherfüllungsanspruch weiterverfolgen zu können.



Dem Revisionsurteil des BGH vom 28.05.2020 (VII ZR 108/19) ist zur Verjährung des Erfüllungsanspruchs lediglich Folgendes zu entnehmen: Nach alledem kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erfüllungsanspruch der Beklagten sei (teilweise) nicht verjährt, zutrifft.

ERSTMALIGE ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = GEMEINSCHAFTSAUFGABE


LG BERLIN, URTEIL VOM 02.02.2018 - 85 S 88/16

Die in einer Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den einzelnen Sondereigentümer umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.

DIE ERSTMALIGE ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST EINE GEMEINSCHAFTSAUFGABE


LG MÜNCHEN, URTEIL VOM 06.07.2017 - 36 S 17680/16

Eine in der Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den Einzelnen umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.

ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = ORDNUNGSGEMÄSSE INSTANDSETZUNG


BGH, URTEIL VOM 23.06.2017 - V ZR 102/16

Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum.

HERSTELLUNGSANSPRUCH VERJÄHRT NACH 3 JAHREN


OLG SCHLESWIG, BESCHLUSS VOM 24.05.2017 - 1 U 37/16

Der Anspruch auf mangelfreie Herstellung der geschuldeten Werkleistung verjährt nach den allgemeinen Regeln.

ÜBERTRAGUNG DER KOSTENLAST UMFASST NICHT DIE ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


LG KÖLN, URTEIL VOM 22.12.2016 - 29 S 145/16

Eine in der Teilungserklärung geregelte Übertragung der Kostenlast für Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf einzelne Instandhaltungskreise umfasst nicht die Verpflichtung, erstmals einen ordnungsgemäßen Zustand (hier: Erstellung einer Feuerwehrzufahrt) herzustellen.

ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS = ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG


BGH, URTEIL VOM 09.12.2016 - V ZR 84/16

Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum

ZUR ERSTMALIGEN PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS GEHÖREN AUCH MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ANFORDERUNGEN


BGH, URTEIL VOM 26.02.2016 - V ZR 250/14

Nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist.

Der ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.

Die Wohnungseigentümer trifft die Pflicht, einen Beschluss zu fassen, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG anordnen, dass die Anforderungen an den Stellplatznachweis zu erfüllen sind.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST AUSGESCHLOSSEN, WENN DIE BAUAUSFÜHRUNG NUR UNWESENTLICH ABWEICHT


BGH, URTEIL VOM 20.11.2015 - V ZR 284/16

Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS WIRD DURCH DEN GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN BEGRENZT


BGH, URTEIL VOM 14.11.2014 - V ZR 118/13

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST UNVERJÄHRBAR


LG ITZEHOE, URTEIL VOM 14.10.2014 - 11 S 13/14

Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.

PFLICHT ZUR ORDNUNGSGEMÄSSEN ERSTHERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS KANN AUF SONDEREIGENTÜMER ÜBERTRAGEN WERDEN


LG KOBLENZ, URTEIL VOM 03.07.2014 - 2 S 36/14

Sieht die Teilungserklärung in Abweichung zu den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes vor, dass Instandhaltung und Instandsetzung von Außenfenstern in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so trifft ihn auch die Pflicht, die Beseitigung anfänglicher Baumängel an den Fenstern vorzunehmen, also die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung der Fenster.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS KANN NICHT VERJÄHREN


BGH, URTEIL VOM 27.04.2012 - V ZR 177/11

Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG EINES ORDNUNGSGEMÄSSEN ZUSTANDES VERJÄHRT IN DREI JAHREN


OLG BRAUNSCHWEIG, BESCHLUSS VOM 08.02.2010 - 3 W 1/10

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 und 5 WEG, der auch den Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung umfasst, unterliegt der Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Danach verjährt der Anspruch nach Ablauf von drei Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangen konnte.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGEMÄSSE HERSTELLUNG VERJÄHRT NACH 3 JAHREN


OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 12.03.2009 - 3 Wx 60/08

Der Anspruch auf erstmalige planmäßige Herstellung unterfällt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.

DER ANSPRUCH AUF PLANGEMÄSSE HERSTELLUNG BESTEHT GEGENÜBER DER GESAMTHEIT DER WOHNUNGSEIGENTÜMER


OLG FRANKFURT, BESCHLUSS VOM 24.07.2007 - 20 W 538/05

Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN DEN ANSPRUCH AUF ORDNUNGSGEMÄSSE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS AN SICH ZIEHEN


BGH, URTEIL VOM 12.04.2007 - VII ZR 236/05

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.

DIE EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMERN AUFERLEGTE INSTANDSETZUNGS- UND INSTANDHALTUNGSPFLICHT UMFASST NICHT DIE PFLICHT ZUR[nbsp] ERSTMALIGEN ORDNUNGSGEMÄSSEN HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 30.01.2007 - 34 Wx 116/06

Ist von Anfang an kein ordnungsmäßiger Zustand vorhanden gewesen und ein solcher mithin erstmalig herzustellen, wozu etwa die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden rechnen kann, erfasst eine in der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht solche Maßnahmen nicht.

ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG VERJÄHRT NACH 3 JAHREN


OLG CELLE, BESCHLUSS VOM 22.08.2006 - 4 W 101/06

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums. 

Die Verjährungszeit für diesen Anspruch beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Beginn der Beeinträchtigung.

DIE GEFAHR VON BAUSCHÄDEN KANN DEM ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS ENTGEGENSTEHEN


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 04.03.2004 - 2Z BR 232/03

Wer beim Erwerb von Wohnungseigentum die Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung nicht (positiv) kannte, aber hätte erkennen können, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands geltend macht.

Die Gefahr erheblicher Bauschäden kann nach Treu und Glauben der Durchsetzung eines Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegenstehen.

ANSPRUCH AUF HERSTELLUNG: FÄLLIGKEIT TRITT MIT ABLAUF EINER ANGEMESSENEN FERTIGSTELLUNGSFRIST EIN


BGH, URTEIL VOM 08.03.2001 - VII ZR 470/99

Haben die Vertragsparteien keine Frist zur Herstellung des versprochenen Werkes vereinbart, kann sich eine solche aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

ERSTMALIGE HERSTELLUNG = SACHE ALLER WOHNUNGSEIGENTÜMER


OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 21.07.1997 - 15 W 482/96

Ein Miteigentümer, der vor Entstehung der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" mit dem Bauträger Sonderwünsche vereinbart, haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn es aufgrund dieser Sonderwünsche zu Baumängeln an dem Gebäude gekommen ist.

Bei der Beseitigung der Baumängel handelt es sich um die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustandes, mithin um eine Instandsetzung des Gebäudes, die wiederum Sache aller Wohnungseigentümer ist (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG).

DIE ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS SCHULDET NICHT DER EINZELNE ERWERBER


OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 21.06.1993 - 15 W 386/92

Lässt der teilende Eigentümer vor Entstehung der sogenannten "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage abweichend von dem Aufteilungsplan einen als Abstellraum ausgewiesenen Spitzboden zu Wohnzwecken ausbauen und macht die Bauaufsichtsbehörde diese Nutzung aus Sicherheitsgründen später von der Schaffung eines Austritts in der Dachfläche abhängig, so ist der Sondereigentümer des ausgebauten Dachbodens auch dann nicht nach § 1004 I BGB i.V.m. § 15 III WEG zu dessen Beseitigung verpflichtet, wenn der Austritt zwar erst nach Entstehung der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer angebracht worden ist, der Ausbau des Spitzbodens aber schon vor deren Entstehung im Wesentlichen abgeschlossen war.

Sowohl die Errichtung als auch die Beseitigung des Sicherheitsaustritts sind nach § 21 III WEG mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer zu beschließende Maßnahmen. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung dieses Austritts richtet sich nach § 21 IV WEG gegen die Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer.

DIE ERSTMALIGE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST AUF KOSTEN DER GEMEINSCHAFT HERZUSTELLEN


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 20.11.1987 - 2 Z 91/87

Soweit der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes von den ursprünglichen Bauplänen abweichende Änderungen vorgenommen hat, verpflichtet dies den einzelnen Erwerber nicht zum Rückbau. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustandes besteht seinem Wesen nach nur darin, dass der Zustand auf Kosten der Gemeinschaft hergestellt wird.

DER ANSPRUCH AUF ERSTMALIGE PLANGERECHTE HERSTELLUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS RICHTET SICH GEGEN ALLE WOHNUNGSEIGENTÜMER


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 05.03.1987 - 2 Z 111/86

Dieser Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG) richtet sich gegen alle Wohnungseigentümer, welche die Maßnahme auf gemeinschaftliche Kosten durchführen lassen müssen.

ERSTMALIGE HERSTELLUNG EINES EINWANDFREIEN ZUSTANDES = INSTANDSETZUNG


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 19.01.1984 - 2 Z 17/83

Ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung ist die Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsmäßigen Zustands, bei von Anfang an vorhandenen Mängeln aber auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands.

ERSTMALIGE HERSTELLUNG = INSTANDSETZUNG


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 11.12.1980 - 2 Z 74/79

Unter ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung ist die Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustand zu verstehen, bei von Anfang an vorhandenen Mängeln aber auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands. Insoweit erforderliche Maßnahmen können nach § 21 III, V Nr. 2 WEG rechtsgültig mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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