Bezüglich der Herstellungsverpflichtung des Bauträgers ist Werkvertragsrecht, also auch § 640 BGB, anzuwenden.
§ 640 BGB bestimmt, dass der Besteller einer Werkleistung verpflichtet ist, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Abnahme im rechtsgeschäftlichen Sinne ist die Billigung des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn er an Bedeutung soweit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf die Vorteile zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten.
Ist die Funktionalität des Bauwerkes beeinträchtigt, oder bringt der Mangel eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen mit sich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt.
Zur Erklärung der rechtsgeschäftlichen Abnahme ist grundsätzlich nur der Besteller selbst berechtigt. Die Abnahme durch eine nicht bevollmächtigte Person führt zur Unwirksamkeit der Abnahme und damit zum Nichteintritt der Abnahmewirkungen.
Formen der Abnahme:
- ausdrückliche Abnahme (formlos / förmlich)
- konkludente (= stillschweigende) Abnahme
- fiktive Abnahme
- Besteller äußert sich unmissverständlich gegenüber dem Unternehmer
- haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Abnahme nach einem bestimmten Verfahren durchgeführt wird, schließt dies andere Formen der Abnahme aus (die Vereinbarung kann jedoch einvernehmlich aufgehoben werden – die einvernehmliche Aufhebung kann auch konkludent erfolgen)
konkludente (= stillschweigende) Abnahme:
- Billigung des Werkes als vertragsgerecht ohne ausdrückliche Erklärung - die Willensbekundung wird durch tatsächliches Verhalten ersetzt
- erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen.
- als abgenommen gilt das Werk, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(ausgewählte) Wirkungen der Abnahme
- die Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt
- die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Besteller über
- die Vergütung wird fällig
- der Besteller ist für das Vorhandensein von Mängeln beweisbelastet
- die Verjährung für die Gewährleistungsansprüche beginnt zu laufen
- nicht vorbehaltene Rechte (§ 634 Nr. 1 bis 3 BGB) gehen verloren
Zum Thema "Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" empfehle ich Ihnen die Ausführungen des geschätzten Kollegen Dr. Oliver Elzer.
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