§ 650v BGB: „Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.“
Die Abschlagszahlungsverordnung ist eine Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 1 AbschlagszahlungsVO:
"In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden.
Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden.
§ 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung."
Aus der MaBV ergibt sich, dass ein Bauträger, wenn er keine Sicherheit i.S.v. § 7 MaBV stellt, Vermögenwerte des Bestellers nur entgegennehmen darf, wenn folgende sog. allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen:
- Rechtswirksamkeit des Bauträgervertrages
- Sicherstellung des Anspruchs des Bestellers auf Eigentumsübertragung
- Sicherung der Lastenfreistellung des Vertragsobjektes (Urteile zur Lastenfreistellung des Baugrundstücks finden Sie hier >>>)
- Erteilung der Baugenehmigung
Liegen die vorgenannten allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen vor, darf ein Bauträger Abschlagszahlungen in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend des Bauablaufs gemäß § 3 Abs. 2 MaBV entgegennehmen.
Urteile zur Bezugsfertigkeitsrate finden Sie hier
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Urteile zur Fertigstellungsrate / Schlussrate finden Sie hier
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Verstöße gegen die MaBV können zur Folge haben, dass der gesamte Zahlungsplan nichtig ist und sich die Fälligkeit der Vergütung nach § 641 BGB richtet.
Urteile zum Anspruch auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen die MaBV geleistete Zahlungen finden Sie hier
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In einigen Fällen besteht sogar ein direkter Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH. Urteile hierzu finden Sie hier
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Zur Frage, innerhalb welcher Frist der Anspruch eines Bauträgers auf Abschlagszahlungen verjährt und wann die Verjährungsfrist beginnt, gibt es unterschiedliche Ansichten.
Urteile zur Verjährungsfrist finden Sie hier
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Urteile zur Fälligkeit finden Sie hier
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Bitte beachten Sie meine Hinweise zum
Haftungsausschluß. >>>